Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Richtigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Lehrers mit Tätowierungen, wie sie aus rechtsradikalen Kreisen bekannt sind. Die Klage des Lehrers wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Tätowierungen auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen ließen. Zur Eignung als Lehrer gehöre auch die Gewähr der Verfassungstreue. Aus der zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tätowierungen, unter anderem der Schriftzug "Meine Ehre heißt Treue" in Frakturschrift über dem Oberkörper, lasse auf eine fehlende Verfassungstreue schließen. Ferner verweigerte das Landesarbeitsgericht eine Revision zum Bundesarbeitsgericht.